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Auflassungsvormerkung

auch: Vormerkung, AV

Sicherungseintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der den Käufer zwischen Notartermin und Eigentumsumschreibung vor Zwangsvollstreckung und Zweitverkauf schützt.

Die Auflassungsvormerkung ist eine grundbuchrechtliche Sicherung nach § 883 BGB, die dem Käufer einer Immobilie ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung einen vorrangigen Anspruch auf das Grundstück sichert. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und zählt zu den unverzichtbaren Instrumenten im deutschen Immobilienerwerb – auch im Saarland, wo die Abwicklung über das Amtsgericht Saarbrücken (Grundbuchamt) oder die zuständigen Amtsgerichte der Landkreise erfolgt.

Funktion und rechtlicher Schutzzweck

Zwischen der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags und der Eigentumsumschreibung liegen im Saarland typischerweise sechs bis zwölf Wochen, in komplexen Fällen auch länger. In diesem Zeitraum bleibt der Verkäufer formal Eigentümer im Grundbuch. Ohne Sicherungsmechanismus könnte er die Immobilie ein zweites Mal verkaufen, Gläubiger könnten das Grundstück pfänden, oder er könnte neue Grundschulden eintragen lassen. Die Auflassungsvormerkung macht all diese widersprechenden Verfügungen dem Käufer gegenüber unwirksam und sichert dessen Anwartschaft auf Eigentum. Sie wirkt dinglicher Natur: Der Käufer erhält eine gesicherte Position, die auch gegen Dritte durchsetzbar ist.

Ablauf im notariellen Kaufprozess

Der Notar leitet unmittelbar nach der Beurkundung die Eintragung der Auflassungsvormerkung ein. Sobald die Eintragungsbestätigung des Grundbuchamts vorliegt, fordert der Notar den Käufer zur Kaufpreiszahlung auf – niemals vorher. Diese Reihenfolge ist der zentrale Schutzmechanismus des deutschen Immobilienrechts. Im Saarland gelten folgende Schritte:

  • Beurkundung: Notar liest den Vertrag vor, beide Parteien unterschreiben.
  • Eintragungsantrag: Notar reicht die Auflassungsvormerkung beim zuständigen Amtsgericht ein.
  • Grundbucheintrag: Das Grundbuchamt prüft und trägt die Vormerkung in Abteilung II ein (Bearbeitungszeit je nach Auslastung 2–6 Wochen).
  • Kaufpreiszahlung: Erst nach Bestätigung der Eintragung fordert der Notar den Käufer zur Überweisung auf das Notaranderkonto auf.
  • Eigentumsumschreibung: Nach Kaufpreiseingang, Vorkaufsrechtsverzicht und Freigabe durch Finanzamt (Grunderwerbsteuer) wird das Eigentum auf den Käufer umgeschrieben.

Kosten und Gebührenstruktur im Saarland

Die Kosten für die Auflassungsvormerkung sind Teil der Grundbuchkosten und richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie werden nach dem Kaufpreis berechnet und trägt üblicherweise der Käufer. Bei einem Saarland-typischen Median-Kaufpreis von 300.000 Euro fallen für die Eintragung der Vormerkung rund 435 Euro an. Hinzu kommen weitere Grundbuchkosten für die spätere Eigentumsumschreibung (ca. 870 Euro bei gleichem Kaufpreis). Die Löschung der Vormerkung erfolgt automatisch mit der Eigentumsumschreibung und ist gebührenfrei. Insgesamt summieren sich Notar- und Grundbuchkosten im Saarland auf etwa 1,5–2,0 % des Kaufpreises, zusätzlich zur Grunderwerbsteuer von 6,5 %.

Unterschied zu anderen Grundbucheinträgen

Die Auflassungsvormerkung ist keine Grundschuld und kein Eigentumseintrag. Sie sichert lediglich den Anspruch auf künftigen Eigentumserwerb. Während eine Grundschuld in Abteilung III eingetragen wird und ein Verwertungsrecht der Bank darstellt, steht die Vormerkung in Abteilung II und sichert den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers. Im Unterschied zum Vorkaufsrecht (das ebenfalls in Abteilung II stehen kann) verleiht die Auflassungsvormerkung keine Option, sondern eine gesicherte Anwartschaft aus einem bereits geschlossenen Vertrag. Sie rangiert nach dem Prioritätsprinzip: Wer zuerst einträgt, hat Vorrang – weshalb der Notar die Eintragung unverzüglich beantragt.

Praxis-Hinweise für Käufer im Saarland

Käufer sollten den Notar ausdrücklich bitten, die Eintragungsbestätigung des Grundbuchamts zuzusenden. Erst dann ist der Schutz aktiv. Bei Finanzierung über eine Bank verlangt diese meist einen Grundbuchauszug, der die Vormerkung zeigt, bevor sie den Kaufpreis auszahlt. In Fällen, in denen der Verkäufer noch Grundschulden im Grundbuch stehen hat, stellt der Notar sicher, dass diese nach der Kaufpreiszahlung gelöscht werden – die Vormerkung sichert den Käufer auch hier ab. Im Saarland läuft die Abwicklung über die Amtsgerichte Saarbrücken, Saarlouis, Homburg, Neunkirchen, Ottweiler und St. Wendel; die Bearbeitungszeiten sind Saarland-weit vergleichbar, können aber in der Hauptsaison (Frühjahr/Herbst) länger ausfallen. Eine Beschleunigung ist nicht möglich – das Grundbuchamt arbeitet nach Eingangsdatum.